Am 22.11.2023 hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt, das als so genanntes „Legasthenie-Urteil“ durch die Presse geht.

Worum geht es: In Bayern kann eine diagnostizierte Lese-Rechtschreibschwäche zu einem Nachteilsausgleich bis hin zum Abitur führen. Im Fall der Kläger wurde dieser durch eine Aussetzung der Benotung der Rechtschreibung umgesetzt, die als Bemerkung Eingang ins Abiturzeugnis fand. Das Gericht verfügte eine Streichung der Bemerkung, da im Falle anderer Behinderungen keine Bemerkungen erfolgen. Es stellte aber fest, dass derartige Bemerkungen grundsätzlich geboten seien.

ein-bildungsexperte.de meint dazu: Hervorzuheben ist hier weniger die angeordnete Streichung der Zeugnisbemerkung, da sie aufgrund der Ungleichbehandlung verschiedener Behinderungen mehr als geboten erscheint, sondern die Aussage, dass derartige Bemerkungen grundsätzlich sinnvoll erscheinen. Denn Zeugnisse verlieren umso mehr an Aussagekraft, je mehr relevante Informationen entweder ganz unterschlagen oder auf Beiblätter verbannt werden, wie es etwa in Rheinland-Pfalz mit den Mitarbeits- und Verhaltensnoten zum Ende der Sekundarstufe I geschieht.

Ein ketzerischer Nachtrag: Die Fähigkeiten von Schülern in der Rechtschreibung haben nach meinem Empfinden in den letzten Jahrzehnten deutlich nachgelassen. Fehlerfreies Schreiben ist mittlerweile die Ausnahme und nicht die Regel und das abseits einer fachlich einwandfreien Diagnose von Legasthenie.